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   LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20   

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LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20 (https://dejure.org/2022,22062)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 18.03.2022 - 4 Sa 58/20 (https://dejure.org/2022,22062)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 18. März 2022 - 4 Sa 58/20 (https://dejure.org/2022,22062)
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Volltextveröffentlichung

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsverweigerung - Beharrlichkeit - entgegenstehender Wille - Nachhaltigkeit

 
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  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Maßgebend ist die objektive Rechtslage (BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14, Orientierungssatz. 1).

    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als zutreffend erweist (BAG, Urteil vom 22.10.2015, aaO, Rn. 22 m.w.N.).

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Auch die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht (z.B. der Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, ist an sich als verhaltensbedingter Kündigungsgrund geeignet (vgl. BAG 19.1.2016 - 2 AZR 449/15, BeckRS 2016, 71524 Rn. 29; 26.3.2015 - 2 AZR 517/14, NZA 2015, 1180 Rn. 23; 31.7.2014 - 2 AZR 407/13, NZA 2015, 621 Rn. 26; KR/Fischermeier BGB § 626 Rn. 144).

    Solche Umstände können darin liegen, dass der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten beharrlich verletzt oder durch sein Verhalten auf andere Weise deutlich macht, er werde die berechtigten Interessen des Arbeitgebers auch zukünftig nicht wahren (BAG, Urteil vom 26.3.2015, 2 AZR 517/14, Orientierungssatz 2).

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Auch die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht (z.B. der Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, ist an sich als verhaltensbedingter Kündigungsgrund geeignet (vgl. BAG 19.1.2016 - 2 AZR 449/15, BeckRS 2016, 71524 Rn. 29; 26.3.2015 - 2 AZR 517/14, NZA 2015, 1180 Rn. 23; 31.7.2014 - 2 AZR 407/13, NZA 2015, 621 Rn. 26; KR/Fischermeier BGB § 626 Rn. 144).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Nur die im Rahmen der insofern abgestuften Darlegungs- und Beweislast vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen hat der Arbeitgeber zu widerlegen (vgl. BAG, NZA 2004, S. 564 [zu II. 2 b) aa)]; BAGE 70 Seite 262 = NZA 1993, S. 115 [zu II. 2 b) bb)], ).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Ein vorsätzlicher und nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers ist "an sich" als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet (BAG, Urteil vom 12.5.2010, 2 AZR 845/08, Orientierungssätze 1-3).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Darüber hinaus gilt im Kündigungsschutzrecht allgemein der Grundsatz, dass eine Beendigungskündigung, gleichgültig ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, als äußerstes Mittel erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung, unter Umständen auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen besteht (BAG Urteil vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76, Entscheidungsgründe, Ziffer 2 b) m.w.N).
  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Die Verletzung der Nebenpflicht setzt zwar zumeist, um als Kündigungsgrund in Betracht zu kommen, eine vorherige vergebliche Abmahnung, aber keine konkrete Störung des Arbeitsablaufs, der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens voraus (BAG 16.8.1991 - 2 AZR 604/90).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Auch die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht (z.B. der Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, ist an sich als verhaltensbedingter Kündigungsgrund geeignet (vgl. BAG 19.1.2016 - 2 AZR 449/15, BeckRS 2016, 71524 Rn. 29; 26.3.2015 - 2 AZR 517/14, NZA 2015, 1180 Rn. 23; 31.7.2014 - 2 AZR 407/13, NZA 2015, 621 Rn. 26; KR/Fischermeier BGB § 626 Rn. 144).
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Nur die im Rahmen der insofern abgestuften Darlegungs- und Beweislast vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen hat der Arbeitgeber zu widerlegen (vgl. BAG, NZA 2004, S. 564 [zu II. 2 b) aa)]; BAGE 70 Seite 262 = NZA 1993, S. 115 [zu II. 2 b) bb)], ).
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20
    Erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, ist im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (st. Rechtspr.: BAG Urt. vom 22.7. 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. AP KSCHG 1969 § 1 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung [III 3 der Gründe], m. w. N.), wobei in die Gesamtwürdigung bislang allerdings nur gleichartige - z. B. mehrere verhaltensbedingte - Gründe einbezogen worden sind (BAG, Urt. vom 10.12.1992,2 AZR 271/92,Ziffer 3 b) aa) der Entscheidungsgründe.).
  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 271/92

    Außerordentliche Kündigung - Drucksituation

  • BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83
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